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Athletik - Club 1990 Taucha e.V.

Jubischstraße 8 , 04425 Taucha

Satzung

Athletik - Club 1990 Taucha e.V.

Jubischstraße 8 , 04425 Taucha

§1         Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen “Athletik-Club 1990 Taucha” mit dem Zusatz e.V. und verwendet als Kürzel die Bezeichnung „ACT 1990“. Der Verein hat seinen Sitz in der Jubischstraße 8 in 04425 Taucha.

§2          Zweck

Der Verein will seine Mitglieder durch sportliche Betätigung sowie durch die Pflegegesellschaftlicher Kontakte nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss parteipolitischer, konfessioneller, rassistischer oder nationaler Gesichtspunkte fördern. Dabei soll die Jugendförderung im Vordergrund stehen.

§3           Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerliche Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck §2 wird insbesondere verwirklicht durch die Ermöglichung und Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden, seine Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder ungerechtfertigte Vergütungen begünstigt werden.

§4           Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist gleich dem Kalenderjahr.

§5           Zugehörigkeit zu Dachverbänden  

Landessportbund Sachsen e.V.

Kreissportbund Nordsachsen e.V.

§6           Mitgliedschaft

(1)Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag als Mitglied entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages braucht nicht begründet zu werden. Bei Aufnahme Minderjähriger ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

(2)Die Mitglieder sind nach Maßgabe des §7 zur pünktlichen Zahlung von Beiträgen und etwaigen Gebühren verpflichtet. Sie sind ferner verpflichtet, den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen, Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln sowie im Sportbetrieb den Anweisungen der Verantwortlichen zu folgen.

(3)Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von einem Monat schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied dieser Satzung oder einem Beschluss der Mitgliederhauptversammlung zuwiderhandelt oder durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt. Der Beschluss ist dem Mitglied unter Bekanntgabe des Grundes schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das Mitglied innerhalb von 8 Wochen Einspruch erhaben.

(4)Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes volljährigen Personen die Ehrenmitgliedschaft im Verein oder Vorstand des Vereins zuerkennen. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit und haben das rederecht in den Vorstandssitzungen.

§7           Finanzmittel

(1)Zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben erhebt der Verein Mitgliedsbeiträge und Gebühren. Die Höhe der Beiträge wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung verbindlich festgesetzt. Gebühren sind nur im Einzelfall in Höhe der vom Verein entstehenden Kosten zu erheben.

(2)Der Kassierer hat ein Kassenbuch zu führen, in das alle Einnahmen und Ausgaben fortlaufend einzutragen sind. Das Kassenbuch ist auf Verlangen der Revisoren, sowie unmittelbar nach Schluss eines Geschäftsjahres abzuschließen. Der Kassierer hat die Richtigkeit der Eintragungen und das Vorhandensein der ausgewiesenen Geldbestände zu bescheinigen. Das Kassenbuch, die zu jeder Eintragung gehörenden Belege und einen etwaigen Bargeldbestand hat der Kassierer unter Verschluss aufzubewahren.

§8           Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand

3. Die Revisoren

4. Die Jugendversammlung

§9           Mitgliederversammlung

(1)Zur Mitgliederversammlung hat der Vorstand nach Bedarf oder wenn ein Drittel der Mitglieder es verlangt, mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch öffentlichen Aushang einzuladen.

(2)Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit von einem Vorstandsmitglied geleitet. In einer Mitgliederversammlung sind alle volljährigen Vereinsmitglieder stimmberechtigt. Sie fasst ihre Beschlüsse ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, in seiner Abwesenheit das an Mitgliedsjahren älteste anwesende Mitglied. Beschlüsse über die Abberufung von Vorstandsmitgliedern, von Revisoren, über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins bedürfender Anwesenheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten. Auf dieses Erfordernis ist in der Einladung besonders hinzuweisen. Wenn nicht mindestens dreiviertel aller stimmberechtigten  Mitglieder anwesend sind und deshalb ein Beschluss nach Satz 5 nicht gefasst werden kann, ist innerhalb von acht Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese entscheidet dann mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Hierauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen.

(3)Anträge an die Mitgliederversammlung können von jedem stimmberechtigten Mitglied und von den Organen des Vereins gestellt werden. Der Vorstand ist berechtigt, zu vorgelegten Anträgen Stellung zu nehmen und Empfehlungen abzugeben.

(4)Innerhalb von vier Monaten nach Schluss jeden zweiten Geschäftsjahres hat der Vorstand zu einer Mitgliederversammlung einzuladen. Die Tagesordnung muss mindestens enthalten:

- Geschäftsbericht des Vorstandes

- Rechenschaftsbericht für die abgelaufenen Geschäftsjahre

- Bericht der Revisoren

- Entlastung und Neuwahl des Vorstandes

- Neuwahl der Revisoren

(5)Die Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und die Protokolle vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Die Protokolle sind vom Vorstand aufzubewahren.

§10           Vorstand

(1)Der Vorstand setz sich zusammen aus :

1. dem Vorsitzenden

2. einem stellvertretenden Vorsitzenden (Schriftführer)

3. dem Kassierer

4. einem stellvertretenden Kassierer

5. einem stellvertretendem Schriftführer

6. einem Pressewart

7. dem Vorsitzenden des Vergnügungsausschusses

8. dem Jugendwart

9. den Sportwarten der einzelnen Abteilungen

(2)Vorstand im Sinne des §26 des BGB sind der Vorsitzende, der       stellvertretende Vorsitzende und der Kassierer. Sie sind allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird jedoch bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende, der Kassierer-in dieser Reihenfolge-die Vertretung nur dann ausüben, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Der stellvertretende Vorsitzende übt gleichzeitig die Funktion des Schriftführers aus.

(3)Die Vorstandsmitglieder gemäß Absatz 1, Nr.1 bis 7 werden in der Mitgliederhauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren in getrennten Wahlgängen gewählt. Die Vorstandsmitglieder Nr. 1 bis 3 und 5 sind immer, die Vorstandsmitglieder 4,6 und 7 nur auf ausdrückliches Verlangen eines Stimmberechtigten in geheimer Abstimmung zu wählen. Wählbar sind nur volljährige, dem Verein seit 12 Monaten angehörige Mitglieder. Wiederwählbar ist möglich. Gewählt ist, wer die meisten Ja-Stimmen auf sich vereinigt und die Wahl annimmt. Die Gewählten bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

(4)Das Vorstandsmitglied gemäß Absatz 1, Nr.8 wird von der Jugendversammlung, die Vorstandsmitglieder Nr. 9 werden von den einzelnen Sportabteilungen gewählt. Diese Wahlen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung der Mitgliederhauptversammlung. Für die Bestätigung gilt das in Absatz 3 gesagte sinngemäß.

(5)Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Geschäftsführung des Vereins unter Beachtung der rechtlichen uns steuerrechtlichen Vorgaben. Er stellt durch die Mitgliederversammlung bewilligten Budgets den Jahreshaushalt auf und ist für dessen Vollzug verantwortlich. Die Rechenschaftslegung gegenüber der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand, der den Jahresabschluss erstellt. Teil des Jahresabschlusses ist die Mittelverwendungsrechnung des Vereins, der Tätigkeitsbericht des Vorstandes über den Berichtszeitraum, die Vermögensübersicht des Vereins und der Ausweis der steuerrechtlich zulässigen Rücklage

(6)Der Vorstand tritt nach Bedarf, jedoch mindestens in Abständen von 3 Monaten sowie auf Verlangen von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder oder wenn die Revisoren es wünschen, zu Sitzungen zusammen. Hierzu hat der Vorsitzende mit einer Frist von zwei Wochen und unter Bekanntgabe einer Tagesordnung die Vorstandsmitglieder schriftlich einzuladen. Auf Wunsch einzelner Vorstandsmitglieder oder der Revisoren sind bestimmte Beratungsgegenstände in die Tagesordnung aufzunehmen.

(7)Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(8)Der Vorstand hat einen Vergnügungsausschuss zu bilden, dessen Vorsitzender wird von der Mitgliederhauptversammlung gewählt. Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben weitere Ausschüsse bilden, die jeweils ein einem Vorstandsmitglied zu leiten sind. Der Vorstand kann auch eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung des Vorstandes bedarf.

(9)Die Beschlüsse der Ausschüsse sind vom Vorstand zur Beratung vorzutragen. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und die Protokolle vom Protokollführer und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen. Die Protokolle sind vom Vorstand aufzubewahren.

§11           Revisoren

(1) In der Mitgliederhauptversammlung sind in einem besonderen   Wahlgang für die Dauer von zwei Geschäftsjahren zwei Revisoren zu wählen. Wählbarsind volljährige Vereinsmitglieder, die nicht dem Vorstand angehören und die mit den Vorstandsmitgliedern im Sinne §10Absatz 2 sowie untereinander weder verheiratet noch verwandt oder verschwägert sind.

(2)Die Revisoren bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich, jedoch muss mindestens ein Revisor ausgetauscht werden.

(3)Die Revisoren haben die Tätigkeit des Vorstandes zu überwachen und mindestens einmal jährlich Buch und Kassenführung des Vereins zu kontrollieren. Nach Schluss eines Geschäftsjahres haben sie durch den Kassierer vorzunehmende Rechnungslegung zu prüfen. Die Revisoren können durch andere Organe des Vereins mit besonderen Prüfungsaufgaben betraut werden. Sie haben das Ergebnisihrer Tätigkeit der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen und in der nächsten Mitgliederversammlung zur Frage der Entlastung des Vorstandes Stellung zu nehmen.

§12           Jugendversammlung

(1)Um die Meinungsbildung der nicht volljährigen Vereinsmitglieder und die        Berücksichtigung ihrer Interessen in dem beschließenden Organ des Vereins sicherzustellen, sind Jugendversammlungen durchzuführen. Sie werden bei Bedarf oder auf Verlangen des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter 18 Jahren einberufen. Die Einladung erfolgt durch den Jugendwart mit einer Frist von zwei Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung.               

(2)Die Jugendversammlung wird vom Jugendwart geleitet. In ihr sind alle nicht volljährigen Vereinsmitglieder stimmberechtigt. Vorstandsmitgliederdürfen an den Jugendversammlungen teilnehmen, sie haben dort kein Stimmrecht. Die Jugendversammlung fasst ihre Beschlüsse ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.

(3)Innerhalb von zwei Monaten von einer Mitgliederhauptversammlung im Sinne §9 Absatz 4 hat der Jugendwart zu einer als Jugendversammlung zu bezeichnende Jugendversammlung einzuladen.

Die Tagesordnung der Jugendversammlung muss mindestens enthalten:

- Tätigkeitsbericht des Jugendwartes

- Bericht über stattgefundene und geplante Aktivitäten der Vereinsjugend

- Entlastung und Neuwahl des Jugendwartes

(4) Die Beschlüsse der Jugendhauptversammlung sind zu protokollieren und in die Protokolle vom Protokollführer und vom Jugendwart zu unterzeichnen. Die Protokolle sind dem Vorstand zur Beratung zuzuleiten und von diesem aufzubewahren.

(5)Der Jugendwart vertritt die Vereinsjugend in den Mitgliederversammlungen und gegenüber dem Vorstand. Im Auftrag des Vorstandes vertritt er den Verein in allen Jugend fragen gegenüber der Sportjugend im Bezirk, im Land und in den Landesfachverbänden.

§13           Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Taucha, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, besonders zur Förderung des Sports verwenden darf.

§14           Inkrafttreten

Die vorstehende Fassung der Vereinssatzung tritt nach ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

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